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Freunde des neuen theaters Halle
Satzung
Satzung
des Vereins „Freunde des neuen theaters Halle (Saale) e.V.“
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Name: Freunde des neuen theaters Halle (Saale) e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des „neuen theaters“. Er unterstützt das „neue theater“ ideell, organisatorisch und finanziell in allen Bereichen der Theaterarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Mitglieder des Vereins werben im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Anliegen und das künstlerische Angebot des „neuen theaters“.
3. Der Verein versucht, zum Erreichen seines Zweckes Mitglieder zu gewinnen.
4. Der Verein ist durch seine eigene Arbeit und die Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Vereinen der Stadt um das gesamtstrukturelle Klima bemüht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und zeitnah verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Juristische Personen haben gegenüber dem Vereins eine Vertreterin* und gegebenenfalls eine Stellvertreterin, die die Rechte und Pflichten der juristischen Person im Verein wahrnimmt, zu benennen.
2. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Kontaktdaten schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin nachweisen. Mit dem Antrag erkennt die Antragstellerin für den Fall ihrer Aufnahme die Satzung an.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat die Antragstellerin das Recht, in der nächsten Mitgliederversammlung, zu der sie zu laden, die Aufnahme vor der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über ihren Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
5. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen an, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig und pünktlich den Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es dem Mitglied möglich ist, das Vereinsleben zu unterstützen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
Der Vorstand
-
Die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, der Stellvertreterin, der Schatzmeisterin sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen). Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ergänzen.
3. Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Für die Beisitzerinnen kann eine Blockwahl erfolgen, wenn dies vorher durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
4. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in den Vorstandssitzungen, zu denen die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ihre Vertreterinnen nach Bedarf einladen. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Teilnahme an der Vorstandssitzung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgt.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
6. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Ausschlag.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte T Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. Wahl des Vorstandes
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. Bestellung einer Rechnungsprüferin
6. Beschlüsse in Angelegenheiten der Vereinsziele,
7. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (siehe § 5).
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag der Vorsitzenden eine andere Versammlungsleiterin wählen.
4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Haben sich für eine Position im Vorstand mehrere Bewerberinnen zur Verfügung gestellt, als Positionen zur Verfügung stehen, entscheidet die Mitgliederversammlung über eine geheime Wahl.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern per E-Mail oder auf eine andere geeignete Art zu übermitteln.
§ 10
Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen. Ehrenmitglieder haben alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds; sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden, wenn sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Der Beschluss zur Rückgängigmachung der Mitgliedschaft bedarf einer Mehrheit von 3/4 des Vorstandes.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnerinnen, Schülerinnen, Studentinnen und Inhaberinnen des „Halle-Passes“ die Beiträge teilweise oder im Einzelfall ganz zu erlassen. Die begünstigten Personen verpflichten sich, den Vorstand über wesentliche Veränderungen ihrer Einkommenssituation zu informieren.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils zum 01. Februar eines Jahres oder zum Zeitpunkt des Eintritts fällig.
4. Über die Handhabung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
§ 12
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle, die es für steuerbegünstigte Zwecke“ und zwar zunächst ausschließlich zur Förderung der Arbeit des „neuen theaters“ zu verwenden hat. Sollte das „neue theater“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, ist das Vermögen ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Halle zu verwenden.
Verabschiedet am 13.2.2023
* Die weibliche Bezeichnung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.