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Freunde des neuen theaters Halle

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Satzung
S A T Z U N G
des Vereins "Freunde des neuen theaters Halle (Saale)" e. V.
§ 1
Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen "Freunde des neuen theaters Halle (Saale)" e. V.
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Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
§ 2
Zweck
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Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen Arbeit des neuen theaters. Hierzu gehört namentlich die finanzielle Unterstützung aller Bereiche der Theaterarbeit und die Darstellung der Arbeit des neuen theaters in der Öffentlichkeit.
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Die Mitglieder des Vereins werben im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Anliegen und das künstlerische Angebot des neuen theaters.
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Der Verein sucht zum Erreichen seines Zweckes, Mitglieder zu gewinnen.
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Der Verein ist durch seine eigene Arbeit und die Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Vereinen der Stadt um das gesamtkulturelle Klima Halles bemüht.
§3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und zeitnah verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Juristische Personen haben gegenüber dem Verein einen Vertreter und gegebenenfalls einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten der juristischen Person im Verein wahrnimmt, zu benennen.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht, in der nächsten Mitgliederversammlung, zu der er zu laden ist, die Aufnahme vor der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über seinen Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
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Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. Stellvertreter/in, der/dem 2. Stellvertreter/in, die/der zugleich das Amt der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters ausübt, und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
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Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Bestellung der Rechnungsprüfer,
f) Beschlüsse in Angelegenheiten der Vereinsziele,
g) Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
i) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern ( s. § 5).
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn
mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eineStimmenmehrheit von 3/4 der
Erschienenenerforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Wahlen und Beschlüsse
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Wahlen und Abstimmung erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Haben sich für eine Stelle im Vorstand mehrere Bewerber zur Verfügung gestellt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
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Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Beschlüsse - mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins - werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
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Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Rentnern, Schülern, Studenten und Inhabern des "Halle-Passes" die Beiträge teilweise (50 %) zu erlassen. Die begünstigten Personen verpflichten sich, den Vorstand über wesentliche Veränderungen ihrer Einkommenssituation zu informieren.
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Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am 01. Februar eines Jahres im Voraus fällig.
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Über die Handhabung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.
§ 11
Auflösung des Vereines und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Halle, die es für "steuerbegünstigte Zwecke" und zwar zunächst ausschließlich zur Förderung der Arbeit des neuen
theaters zu verwenden hat. Sollte das neue theater zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, ist das Vermögen ausschließlich
zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Halle zuverwenden.